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F A M I L I E N L E B E N
Steuerliche Vorteile für
Familien mit Kindern
Familie und Beruf miteinander zu
vereinbaren, ist der Wunsch vieler
Eltern. Doch bei allen Menschen,
die berufstätig sind und Kinder
haben, sind die Betreuungskosten
oft besonders hoch. Wissen
Sie, dass Sie die Ausgaben für
Kinderbetreuung bei Kindern
unter 14 Jahren von der Steuer
absetzen können? Egal, wo das
Kind betreut wird, ob im Kinder-
garten, bei Tageseltern oder von
einer Betreuungsperson, die ins
Haus kommt. Sofern die Kinder
betreuungskosten 1.548 Euro
jährlich übersteigen, können Sie
diese zusätzlich zum Kindergeld
bzw. zu den Freibeträgen für
Kinder steuerlich geltend machen.
Gehen die Kosten darüber hinaus,
werden sie bis zu einem Betrag
von 1.500 Euro steuerlich berück-
sichtigt. Voraussetzung ist, dass
die Eltern erwerbstätig sind oder
in Ausbildung, behindert oder
langzeiterkrankt. Leben die Eltern
zusammen, müssen beide eine
dieser Voraussetzungen erfüllen.
Für getrennt lebende Elternteile
gelten grundsätzlich die halbierten
Beträge.
Landesfamilienpass
Ein Landesfamilienpass bringt nur
Vorteile. Jede Familie mit drei oder
mehr Kindern, jede alleinerziehen-
de Mutter, jede Familie mit einem
schwerbehinderten Kind oder
Familien, die Hartz IV oder Kinder-
geld beziehen, haben Anspruch
auf einen Familienpass mit den
Kinderzuschlag
Kinderzuschlag ist in erster Linie
ein Angebot für Erwerbstätige. Ziel
des Zuschlags ist, die wirtschaft-
liche Selbstständigkeit von Fami-
lien zu stärken und so Kinder vor
Armutsrisiken und dem Bezug von
Arbeitslosengeld II zu schützen.
Unterstützung für gering
verdienende Eltern
Sie erhalten Kinderzuschlag, wenn
Sie selbst über Einkommen oder
Vermögen verfügen, mit dem Sie
lediglich Ihren eigenen Lebens-
unterhalt bestreiten können, aber
nicht den Ihrer Kinder. Der Kinder-
zuschlag beträgt bis zu 140 Euro
pro Monat und Kind und Sie erhal-
ten ihn für die Dauer von maximal
36 Monaten.
Bedingung: Kinder müssen unter
25 Jahre alt sein, unverheiratet und
mit Ihnen im gemeinsamen Haus-
halt leben. Personen mit Anspruch
auf Sozialhilfe bzw. auf Arbeitslo
sengeld II steht der Kinderzuschlag
nicht zu.
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Info
www.kinderzuschlag.de.
Unter Kinderzuschlagsrechner
können Sie sich ausrechen, ob
und wie viel Kinderzuschlag
Ihnen zusteht
Bundesministerium für Familie,
Senioren, Frauen und Jugend
E-Mail:
poststelle@bmfsfj.de www.bmfsfj.deService-Tel.: 01801 907050
Mo–Do 7.00–19.00 Uhr
bis zu 240 Euro monatlich. Die
Einkommensgrenze für Paare ist
1.480 Euro, und für Alleinerziehen-
de 1.225 Euro. Der Antrag kann
frühestens ab dem zehnten Le-
bens-oder Betreuungsmonat des
Kindes gestellt werden. Rückwirkend
wird es nur für sechs Monate ab
Antragstellung gezahlt. Wenn Sie
den Antrag stellen, dürfen Sie keine
volle Erwerbstätigkeit ausüben; eine
Tätigkeit von bis zu 21 Wochenstun
den ist jedoch erlaubt. Sind beide
Elternteile berufstätig, sind bis zu 30
Wochenstunden möglich.
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Info
Anträge auf Landeserzie-
hungsgeld erhalten Sie bei der
Gemeinde Sonnenbühl,
info@sonnenbuehl.de www.l-bank.deHotline Familienförderung:
Tel.: 0800 6645471
Familienleistungsausgleich
Der Familienleistungsausgleich ist
dazu da, jedem Kind das soziale
Existenzminimum einzuräumen.
Das wird – je nach Einkommen der
Eltern – erreicht durch Kindergeld
oder durch Freibeträge bei der
Berechnung der Einkommensteu-
er (Kinderfreibetrag, Freibetrag
für Betreuungs-, Erziehungs-oder
Ausbildungsbedarf). Dabei gibt es
entweder das Kindergeld oder den
Freibetrag. Das Finanzamt prüft
automatisch, welche Art für die Fa-
milie günstiger ist. Ab etwa 60.000
Euro ist die steuerliche Entlastung
durch den Freibetrag höher als das
Kindergeld.