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F A M I L I E N L E B E N

Steuerliche Vorteile für

Familien mit Kindern

Familie und Beruf miteinander zu

vereinbaren, ist der Wunsch vieler

Eltern. Doch bei allen Menschen,

die berufstätig sind und Kinder

haben, sind die Betreuungskosten

oft besonders hoch. Wissen

Sie, dass Sie die Ausgaben für

Kinderbetreuung bei Kindern

unter 14 Jahren von der Steuer

absetzen können? Egal, wo das

Kind betreut wird, ob im Kinder-

garten, bei Tageseltern oder von

einer Betreuungsperson, die ins

Haus kommt. Sofern die Kinder­

betreuungskosten 1.548 Euro

jährlich übersteigen, können Sie

diese zusätzlich zum Kindergeld

bzw. zu den Freibeträgen für

Kinder steuerlich geltend machen.

Gehen die Kosten darüber hinaus,

werden sie bis zu einem Betrag

von 1.500 Euro steuerlich berück-

sichtigt. Voraussetzung ist, dass

die Eltern erwerbstätig sind oder

in Ausbildung, behindert oder

langzeiterkrankt. Leben die Eltern

zusammen, müssen beide eine

dieser Voraussetzungen erfüllen.

Für getrennt lebende Elternteile

gelten grundsätzlich die halbierten

Beträge.

Landesfamilienpass

Ein Landesfamilienpass bringt nur

Vorteile. Jede Familie mit drei oder

mehr Kindern, jede alleinerziehen-

de Mutter, jede Familie mit einem

schwerbehinderten Kind oder

Familien, die Hartz IV oder Kinder-

geld beziehen, haben Anspruch

auf einen Familienpass mit den

Kinderzuschlag

Kinderzuschlag ist in erster Linie

ein Angebot für Erwerbstätige. Ziel

des Zuschlags ist, die wirtschaft-

liche Selbstständigkeit von Fami-

lien zu stärken und so Kinder vor

Armutsrisiken und dem Bezug von

Arbeitslosengeld II zu schützen.

Unterstützung für gering

verdienende Eltern

Sie erhalten Kinderzuschlag, wenn

Sie selbst über Einkommen oder

Vermögen verfügen, mit dem Sie

lediglich Ihren eigenen Lebens-

unterhalt bestreiten können, aber

nicht den Ihrer Kinder. Der Kinder-

zuschlag beträgt bis zu 140 Euro

pro Monat und Kind und Sie erhal-

ten ihn für die Dauer von maximal

36 Monaten.

Bedingung: Kinder müssen unter

25 Jahre alt sein, unverheiratet und

mit Ihnen im gemeinsamen Haus-

halt leben. Personen mit Anspruch

auf Sozialhilfe bzw. auf Arbeitslo­

sengeld II steht der Kinderzuschlag

nicht zu.

¬

¬

Info

www.kinderzuschlag.de

.

Unter Kinderzuschlagsrechner

können Sie sich ausrechen, ob

und wie viel Kinderzuschlag

Ihnen zusteht

Bundesministerium für Familie,

Senioren, Frauen und Jugend

E-Mail:

poststelle@bmfsfj.de www.bmfsfj.de

Service-Tel.: 01801 907050

Mo–Do 7.00–19.00 Uhr

bis zu 240 Euro monatlich. Die

Einkommensgrenze für Paare ist

1.480 Euro, und für Alleinerziehen-

de 1.225 Euro. Der Antrag kann

frühestens ab dem zehnten Le-

bens-oder Betreuungsmonat des

Kindes gestellt werden. Rückwirkend

wird es nur für sechs Monate ab

Antragstellung gezahlt. Wenn Sie

den Antrag stellen, dürfen Sie keine

volle Erwerbstätigkeit ausüben; eine

Tätigkeit von bis zu 21 Wochenstun­

den ist jedoch erlaubt. Sind beide

Elternteile berufstätig, sind bis zu 30

Wochenstunden möglich.

¬

¬

Info

Anträge auf Landeserzie-

hungsgeld erhalten Sie bei der

Gemeinde Sonnenbühl,

info@sonnenbuehl.de www.l-bank.de

Hotline Familienförderung:

Tel.: 0800 6645471

Familienleistungsausgleich

Der Familienleistungsausgleich ist

dazu da, jedem Kind das soziale

Existenzminimum einzuräumen.

Das wird – je nach Einkommen der

Eltern – erreicht durch Kindergeld

oder durch Freibeträge bei der

Berechnung der Einkommensteu-

er (Kinderfreibetrag, Freibetrag

für Betreuungs-, Erziehungs-oder

Ausbildungsbedarf). Dabei gibt es

entweder das Kindergeld oder den

Freibetrag. Das Finanzamt prüft

automatisch, welche Art für die Fa-

milie günstiger ist. Ab etwa 60.000

Euro ist die steuerliche Entlastung

durch den Freibetrag höher als das

Kindergeld.